Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unterliegt jedes Angebot und jede (auch zukünftige) Vereinbarung diesen Geschäftsbedingungen, die ein wesentlicher Bestandteil davon sind und die gesetzlich Vorrang vor den Kaufbedingungen des Kunden haben. Eine Abweichung oder Änderung dieser Geschäftsbedingungen kann nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn wir unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben.

2. Preise, Broschüren, Kataloge oder Vorschläge sind unverbindlich und verpflichten uns nicht. Eine Vereinbarung kommt erst nach Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Wenn Bestellungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung über den Preis aufgegeben werden, gelten die am Liefertag gültigen Preise.

3. Die in den Sonderbedingungen angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und binden uns nicht strikt. Eine eventuelle Verzögerung, die nicht wirklich unangemessen und nicht ausschließlich uns anzurechnen ist, kann daher nicht zur Kündigung des Vertrags und/oder zur Verpflichtung einer Entschädigungszahlung führen. Änderungen in der Bestellung führen automatisch dazu, dass die vereinbarten voraussichtlichen Lieferzeiten angemessen verlängert werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für Vorschüsse wird die entsprechende Zeit zur Lieferfrist hinzugefügt.

4. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises in Hauptsumme und Nebenkosten Eigentum des Verkäufers. Im Falle des Weiterverkaufs behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, den Betrag zu verlangen, der dem Wert der weiterverkauften Ware entspricht. Der Eigentumsvorbehalt geht auf den Wiederverkaufspreis über. Nach Lieferung der Ware trägt der Käufer alle Risiken, einschließlich Fälle höherer Gewalt und Zerstörung, sowie die Aufbewahrungslast. Der Verzug einer der am Fälligkeitstag zu zahlenden Beträge kann zur Rückforderung der Ware führen.

5. Die bestellten Waren und Materialien werden immer ab Werk/Lager geliefert und am Lieferort angenommen. Sie werden auf Risiko und Gefahr des Kunden transportiert, auch wenn vereinbart wurde, dass wir für den Transport verantwortlich sind. Der Kunde garantiert, dass alle notwendigen Vorkehrungen an der Lieferadresse getroffen wurden und dass alle Bedingungen erfüllt sind, damit alles unter guten Rahmenbedingungen verlaufen kann, ohne dass wir dies vorher überprüfen müssen. Alle Schäden, die teilweise dadurch verursacht werden, dass dies nicht der Fall ist, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

6. Wenn der Kunde die Annahme der Lieferung verweigert oder uns die Lieferung unmöglich macht, gilt der Vertrag zu seinem Nachteil als beendet, und er schuldet eine Entschädigung, deren Mindestbetrag unter Berücksichtigung des potenziellen Schadens pauschal auf 25 % festgesetzt wird - im Falle einer Sonderanfertigung wird dieser auf 65 % des Nettopreises erhöht, wobei eine höhere Forderung mit entsprechendem Nachweis unsererseits möglich ist. Wenn bereits eine Teillieferung stattgefunden hat, wenn der Kunde die Annahme einer weiteren Lieferung verweigert oder eine weitere Lieferung unmöglich macht, können wir uns vorbehaltlich einer Benachrichtigung per Einschreiben an den Kunden für die Rechnungsstellung für den Teil der Lieferung, die ausgeführt wurde, entscheiden, sowie für die Kündigung der Vereinbarung von Rechts wegen zu Lasten des Kunden, für den noch nicht ausgeführten Teil. In diesem Fall schuldet der Kunde eine Entschädigung in Höhe von 25 % - im Falle von Sonderanfertigungen auf 65 % erhöht - des Nettopreises, für den nicht ausgeführten Teil der Vereinbarung, wobei eine höhere Forderung mit entsprechendem Nachweis unsererseits möglich ist.

7. Der Preis erhöht sich gesetzlich um alle Steuern und Abgaben, die von staatlicher Seite am Tag der Lieferung erhoben oder noch erhoben werden.

8. Die Rechnungen sind bei Lieferung an unserem Sitz in bar und ohne Rabatt zahlbar. Im Falle einer überfälligen Zahlung werden ab Fälligkeit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat oder Teil eines Monats berechnet. Die vom Kunden geschuldeten Zinsen werden vorbehaltlich einer Inverzugsetzung per Einschreiben pro Jahr kapitalisiert. Wenn in den Sonderbedingungen eine Ratenzahlung vereinbart wird, wird der ausstehende Restbetrag bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer der Raten von Rechts wegen zuzüglich Zinsen und Entschädigung vollständig fällig und zahlbar.

9. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag und nach per Einschreiben versandter Verzugsmitteilung erhöht sich jeder fällige Betrag von Rechts wegen um 12 %, mit einem Mindestbetrag von 123,95 Euro und einem Höchstbetrag von 1859,20 Euro als konventionelle Entschädigung, die zudem eine feste Entschädigung für außergerichtliche Kosten darstellt. Ab der Inverzugsetzung per Einschreiben ergibt sich von Rechts wegen auch für diese Vergütung die gleiche Verzinsung von 1 % pro Monat oder Teil eines Monats.

10. Die vorbehaltlose Zahlung eines Teils eines Rechnungsbetrags gilt als Annahme der Rechnung. Teilzahlungen werden immer mit allen Vorbehalten und ohne nachteilige Anerkennung akzeptiert und vorrangig den eventuell entstandenen Rechtskosten, danach den fälligen Zinsen, danach einer Entschädigung und schließlich der Hauptsumme zugeordnet.

11. Die Personen, die den Vertrag für den Kunden unterzeichnen, verpflichten sich dem Kunden solidarisch und unteilbar uns gegenüber.

12. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag und nach Inverzugsetzung per Einschreiben können wir uns jederzeit auf Kosten des Kunden für die Kündigung des Vertrages von Rechts wegen entscheiden, sofern diese per Einschreiben bekanntgegeben wird. In diesem Fall holen wir die Ware dort ab, wo sie sich befindet, und der Kunde ist gesetzlich verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, deren Mindestpauschale auf 25 % - im Falle einer Sonderanfertigung auf 65 % erhöht - des Nettopreises festgelegt ist, wobei eine höhere Forderung mit entsprechendem Nachweis unsererseits möglich ist.

13. Auch bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag behalten wir uns das Recht vor, noch nicht gelieferte Bestellungen zu stornieren oder deren Ausführung auszusetzen, was dem Kunden entsprechend per Einschreiben mitgeteilt wird. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde gesetzlich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Mindestbetrag auf 25 % - im Falle einer Sonderanfertigung auf 65 % erhöht - des Nettokaufpreises festgelegt ist, wobei eine höhere Forderung mit entsprechendem Nachweis unsererseits möglich ist. Darüber hinaus werden in diesem Fall noch vom Kunden geschuldete Beträge von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig und zahlbar.

14. Wir sind berechtigt, für alle uns geschuldeten Beträge ein Pfandrecht an allen in unserem Besitz befindlichen Waren des Kunden auszuüben.

15. Wenn objektive Elemente (wie protestierte Wechsel, Kündigung von Krediten, konservatorische oder ausführende Pfändung, Zahlungsrückstände gegenüber Gläubigern usw.) auf Liquiditätsprobleme beim Kunden hinweisen, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen von der Erlangung angemessener Garantien abhängig zu machen. Falls dies nicht möglich ist, sind die vom Kunden noch geschuldeten Beträge von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig.

16. Soweit die Annahme der Lieferung nicht ausdrücklich erfolgt ist, müssen Reklamationen bezüglich ihrer Konformität unter Strafe der Auflösung der Vereinbarung innerhalb von drei Tagen nach Lieferung und vor Inbetriebnahme, Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterverkauf der Ware per Einschreiben und Begründungsschreiben erfolgen. Der Kunde akzeptiert die im Sektor üblichen Toleranzen. Reklamationen bezüglich der Rechnung müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben und mit einem Begründungsschreiben eingereicht werden, ansonsten gilt die Rechnung als akzeptiert.

17. Die Beträge, die der Kunde uns schuldet, können in keiner Weise mit Beträgen verrechnet werden, von denen der Kunde glaubt, dass er sie gegen uns geltend machen kann, es sei denn, dies wurde schriftlich von uns genehmigt. Solche Ansprüche des Kunden können von ihm auch nicht geltend gemacht werden, um seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aufzuschieben oder auszusetzen.

18. Damit der Kunde Schadensersatz für versteckte Mängel verlangen kann, müssen die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein. Unsere Haftung oder Kenntnis von versteckten Mängeln wird vermutet. Es wird konventionell festgelegt, dass die in Artikel 1648 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) genannte Frist 6 Monate ab dem Datum der Lieferung beträgt und dass ein Anspruch auf Schadensersatz bei Verarbeitung, Änderung, Reparatur durch den Kunden oder Dritte oder Weiterverkauf der gelieferten Ware erlischt. Schadensersatzansprüche wegen versteckter Mängel können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, um seine Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben oder auszusetzen. Unsere Garantieverpflichtung wurde persönlich gegenüber dem Kunden eingegangen. Wenn also der Kunde die gelieferten Waren und Dienstleistungen an Dritte überträgt, können diese Dritten daher die Garantie nicht direkt gegen uns geltend machen.

19. Unsere Verantwortung gegenüber dem Kunden, aus welchem ​​Grund auch immer, beschränkt sich in jedem Fall auf den direkten und vorhersehbaren Schaden an der Ware selbst, ausgenommen jeglicher Schäden in Bezug auf die Nutzung oder Verwertung, und beläuft sich maximal auf den von uns für die Lieferung berechneten Betrag oder auf einen Teil der in Rechnung gestellten Beträge der Lieferung, auf die sich die Beschwerde bezieht. Dabei handelt es sich um den Kaufpreis im Falle eines Verkaufs oder den Mehrwert im Falle eines Vertrags. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die geleisteten Lieferungen frei, mit denen dieses vereinbarte Maximum überschritten würde.

20. Im Falle „Höherer Gewalt“ (Art. 1147 BW) sind wir gesetzlich berechtigt, unsere Verpflichtungen auszusetzen oder einseitig zu kündigen, nachdem wir den Kunden darüber informiert haben, auch wenn dies nicht zu einer dauerhaften und/oder absoluten Unmöglichkeit der Ausführung führt. Wir können aus diesem Grund in keiner Weise zu einer Entschädigung verpflichtet werden. Konventionell als „Höhere Gewalt" angesehen werden: Krieg, Streik oder Aussperrung, außergewöhnliche Knappheit von Rohstoffen, Arbeitskräften oder Waren, Wetterbedingungen, Feuer, Naturkatastrophen und/oder andere Katastrophen, Stillstand von Fahrzeugen, Regierungsentscheidungen, die die Erfüllung der Verpflichtungen beeinträchtigt, wenn diese Ursachen sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten auftreten.

21. Der Kunde bestätigt, diese Vereinbarung in allen schriftlichen und gedruckten Bestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Er erkennt an, dass diese Dokumente den vollständigen Wortlaut der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien darstellen und dass sie alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vorschläge für Verpflichtungen und/oder von ihm stammende Dokumente ersetzen und ungültig werden lassen. Dies gilt auch für alle anderen bisherigen Mitteilungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Inhalt dieser Vereinbarung. Wenn sich herausstellt, dass eine oder mehrere Bestimmungen gegenüber dem Kunden nicht ganz oder teilweise geltend gemacht werden können, bleiben die anderen Bestimmungen der Vereinbarung unberührt.

22. Im Streitfall sind nur der Friedensrichter des Kantons Menen und die Gerichte des Gerichtsbezirks Kortrijk zuständig, es sei denn, wir wählen die Zuständigkeit der Gerichte gemäß Artikel 624 der niederländischen Zivilprozessordnung. Der Kunde kann uns nur vor den Gerichten unseres Sitzes verklagen. Diese Zuständigkeitsklausel gilt auch in dringenden Fällen (z. B. einstweilige Verfügung). Das Arbeiten mit Wechseln bedeutet keine Erneuerung der Schulden und ändert daher weder die Befugnis noch andere Vertragsbedingungen. Es gilt das belgische Recht.

Decospan NV - Lageweg 33 - 8930 Menen - BE 0889.710.328.